Demgegenüber kommt dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung des Pflanzblätzes zu bloss hobbylandwirtschaftlichen Zwecken ein geringes Gewicht zu. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht geltend macht, ist nicht zu übersehen, dass mit einem Verzicht auf die Wiederherstellung ein Präjudiz für die Einrichtung von Schrebergärten zu Lasten des Kulturlandes geschaffen würde, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes besteht.