abzusehen. Die Abweichung vom Gesetz kann hier nicht als geringfügig bezeichnet werden. Zudem ist das öffentliche Interesse an einem ordentlichen Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts durch die Kantone und den Bund gebührend zu berücksichtigen.27 Demgegenüber kommt dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der Nutzung des Pflanzblätzes zu bloss hobbylandwirtschaftlichen Zwecken ein geringes Gewicht zu.