f) Zusammengefasst ergibt sich somit aufgrund einer summarischen Prüfung, dass der Pflanzblätz auch materiell rechtswidrig ist. 5. Öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit der Wiederherstellungsverfügung a) Die Anordnung der Vorinstanz, die eingerichteten Gärten zu entfernen, ist zweifellos geeignet und erforderlich, um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erreichen. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, die Wiederherstellung sei unverhältnismässig.