Der Betrieb des Beschwerdeführers weist nach seinen eigenen Angaben eine Standardarbeitskraft von 0.262 SAK auf. Hauptberuflich betreibt der Beschwerdeführer die Firma E.________ GmbH. Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich somit nicht um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des BGBB.