Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer Standardarbeitskraft in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest.24 Die Kantone können landwirtschaftliche Betriebe, welche die Voraussetzungen nach Art. 7 BGBB nicht erfüllen, den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellen. Die minimale Betriebsgrösse ist dabei in einem Bruchteil einer Standardarbeitskraft festzulegen und darf 0,75 SAK nicht unterschreiten (Art. 5 Bst. a BGBB). Der Regierungsrat hat in der EV BGBB25 die minimale Betriebsgrösse landwirtschaftlicher Betriebe im Berg- und Hügelgebiet auf 0,80 SAK festgelegt. Für Talbetriebe gibt es keine Spezialregelung.