Der Pflanzblätz ist – wie vorne in E. 2 ausgeführt – nicht mit einem Bauerngarten vergleichbar, sondern wird wie ein Schrebergarten genutzt. Das zeigen auch die zusätzlichen Anlagen wie Gerätehäuschen, Feuerstelle und Weidehütte zum Spielen für die Kinder.21 Diese zusätzlichen Anlagen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Wiederherstellungsverfahrens. Es wird Sache der Gemeinde sein, hier allenfalls die erforderlichen baupolizeilichen Verfügungen zu erlassen. Der Pflanzblätz stellt damit eine reine Freizeit- oder Hobbylandwirtschaft dar. Eine solche ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.22