diesem Pflanzblätz in ökonomisch relevanter Weise, d.h. auf der Grundlage eines langfristigen Bewirtschaftungskonzeptes, eine bodenabhängige Produktion von Landwirtschafts- oder Gartenbauerzeugnissen, noch ist die schrebergartenähnliche und damit hobbymässige Nutzung der Fläche durch verschiedene Familien zur Deckung ihres Eigenbedarfes gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als landwirtschaftszonenkonforme Tätigkeit zu qualifizieren. Der Pflanzblätz ist – wie vorne in E. 2 ausgeführt – nicht mit einem Bauerngarten vergleichbar, sondern wird wie ein Schrebergarten genutzt.