c) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt keinen Zweifel daran offen, dass der vom Beschwerdeführer angelegte Pflanzblätz nicht als landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von Art. 16 RPG qualifiziert werden kann und damit nicht zonenkonform ist. Der Beschwerdeführer betreibt den Pflanzblätz nicht zur Erzielung eines Einkommens. Anlässlich des Augenscheines hat er angegeben, dass er seinen Anteil an der Ernte lediglich für den Eigenbedarf verwende.20 Weder betreibt der Beschwerdeführer damit auf 16 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)