Eine reine Hobbylandwirtschaft könne jedenfalls nicht als landwirtschaftliche Nutzung qualifiziert werden. Diese Grundsätze kommen nach Auffassung des Bundesgerichts auch in Art. 34 Abs. 5 RPV zum Ausdruck, wonach Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.19