N. 14a 7 a) Landwirtschaftszonen umfassen gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b RPG16 Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung umfasst einerseits die bodenabhängige und bodenunabhängige Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Produkten und andererseits die Pflege von ökologischen Ausgleichsflächen.17 Bauten und Anlagen in diesen Gebieten müssen nach Art. 22 Abs. 2 Bst.