Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts14 genügt eine bloss formelle Rechtswidrigkeit nicht, um die Beseitigung der Baute oder Anlage anzuordnen. Hätte der Beschwerdeführer jedoch gewollt, dass der vorliegend zu beurteilende Pflanzblätz aufgrund der einschlägigen Vorschriften einlässlich geprüft würde, hätte er dies mit dem Einreichen eines Baugesuches veranlassen können15. 4. Zonenkonformität des Pflanzblätzes 13 BVR 2000, S. 172 f., E. 3a; BVR 1998, S. 307; je mit Hinweisen 14 VGE 100.2009.20 vom 1.05.2009, E. 3.1; BVR 2000 S. 416 E. 3a mit weiteren Hinweisen 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 46