Dabei fällt insbesondere das erhöhte Verkehrsaufkommen ins Gewicht, aber auch die optische Wirkung der Pflanzblätzes mit seiner – wenn auch gross flächigen – hausgartenähnlichen Bepflanzung und Umrandung mit einem mobilen Zaun11, weshalb ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss. Da der Beschwerdeführer kein Baugesuch eingereicht hat, ist der Pflanzblätz formell rechtswidrig.