Massstab dafür, ob eine bauliche Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht.10 Die Umnutzung einer bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche in der Landwirtschaftszone in einen schrebergartenähnlichen Pflanzblätz, der durch mehrere Familien für ihren privaten Eigenbedarf bewirtschaftet und genutzt wird, ist mit räumlichen Folgen verbunden, bei denen ein Interesse der Öffentlichkeit an einer vorgängigen Kontrolle besteht.