Die feste Beziehung zum Boden ist nicht mit eigentlichem Einbau gleichzusetzen. Auch leicht entfernbare Anlagen können baubewilligungspflichtig sein.5 Ausschlaggebend für die Bejahung der Bewilligungspflicht ist im Sinne einer funktionellen Betrachtungsweise die räumliche Bedeutung eines Vorhabens insgesamt.6 Bewilligungspflichtig sind daher auch Nutzungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese derart erhebliche Auswirkungen auf Planung, Umwelt und Erschliessung haben, dass sie wie Bauten und Anlagen wirken. Es steht nicht die Körperlichkeit der Einrichtung im Vordergrund, sondern die Auswirkungen der Nutzung.7