a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass keine Baubewilligung nötig ist, da die Nutzungsordnung durch den von ihm angelegten Pflanzblätz in keiner Weise beeinflusst werde. Die Vorinstanz führt aus, dass auf dem Pflanzblätz kleine Beete angelegt worden seien. Diese würden von Privaten als Schrebergärten genutzt. Das AGR hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2011 und am Augenschein vom 12. Oktober 2011 fest, dass der Pflanzblätz zonenkonform sei und keine Baubewilligung benötige. Das AGR geht bei dieser Einschätzung davon aus, dass es sich bei dem Pflanzblätz um einen „Bauerngarten“ handelt, und nicht um einen Schrebergarten.