3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte eine Stellungnahme des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und einer Vertretung des AGR einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen einzureichen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3