Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Anlage und der Betrieb eines Pflanzblätzes mit bodenabhängigem Gartenbau stelle in der Landwirtschaftszone eine zonenkonforme Nutzung dar, weshalb der Pflanzblätz zonenkonform sei. Dieser sei auch nicht bewilligungspflichtig, da die Nutzungsordnung durch die Pflanzung in keiner Weise beeinflusst werde. Der Raum werde äusserlich nicht verändert, die Erschliessung werde nicht belastet und die Umwelt nicht beeinträchtigt.