2. Gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 20. April 2011 reichte der Beschwerdeführer am 19. Mai 2011 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde Köniz vom 20. April 2011 aufzuheben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Anlage und der Betrieb eines Pflanzblätzes mit bodenabhängigem Gartenbau stelle in der Landwirtschaftszone eine zonenkonforme Nutzung dar, weshalb der Pflanzblätz zonenkonform sei.