Mit Eingabe vom 28. April 2011 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Situationsplan und Fotos des Pflanzblätzes ein. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass der Pflanzblätz nicht baubewilligungspflichtig sei, weshalb er die Gemeinde aufforderte, die Wiederherstellungsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen.