1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Mittelhäusern Nr. C.________, die sich in der Landwirtschaftszone befindet. Im Frühling 2011 hat er auf dieser Parzelle ein Stück Land von rund zehn Aren gerodet und einen Gemüsegarten angelegt, der mit einem mobilen Zaun umgeben ist. Mit Schreiben vom 4. April 2011 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, sämtliche Arbeiten einzustellen und Akten einzureichen, aus denen sich Umfang und Ausgestaltung der Anlage ergeben sollten. Nachdem der Beschwerdeführer weder die verlangten Akten noch ein Baugesuch eingereicht hatte, forderte die Gemeinde Köniz den Beschwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung vom