Sie gilt daher als im vorliegenden Verfahren unterlegen. Es ist daher 14 gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1’200.- (Art. 19 Abs. 1 GebV29). b) Die B.________ hat zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die B.________ hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 5’668.50 zu ersetzen. Die Gemeinde Hindelbank hat keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG).