Die Beschwerdeführerin hat vorliegend den Antrag gestellt, die Fertigstellungsverfügung vom 8. April 2011 sei aufzuheben. Aus der Begründung wird aber ersichtlich, dass sie sich nicht gegen die Umsetzung der Lärmschutzmassnahmen stellt, sondern lediglich die Ansicht vertritt, dass dafür die B.________ ins Recht zu fassen sei. Dieser Ansicht wird im vorliegenden Entscheid recht gegeben. Obschon die B.________ im vorliegenden Verfahren keine Stellungnahme eingereicht oder Anträge gestellt hat, so ist doch aktenkundig, dass sie der Ansicht ist, nicht für die Erstellung der Lärmschutzmassnahmen zuständig zu sein. Sie gilt daher als im vorliegenden Verfahren unterlegen.