Vorliegend wurde eine Frist von sechs Monaten zur Einreichung des Baugesuchs angesetzt. Innert dieser Frist muss lediglich das Projekt für die nötigen Lärmschutzmassnahmen ausgearbeitet werden, diese müssen nicht auch bereits erstellt sein. Für den Bau einer Lärmschutzmauer liegen bereits Pläne vor. Die übrigen Massnahmen gemäss Immissionsberechnung I.________ wurden allenfalls schon teilweise umgesetzt. Das Verfahren wurde von den Beteiligten bereits langjährig verschleppt, zum Nachteil insbesondere der Gesundheit der Anwohner. Eine Frist von sechs Monaten erscheint daher angemessen. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist daher unbegründet. 4. Kosten