28 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 11 13 versichert, eine Lösung anzustreben. Die Frist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG ist damit gewahrt. d) Die Wiederherstellungsfrist muss angemessen sein (Art. 46 Abs. 2 BauG), d.h. dem Pflichtigen muss die zur Vorbereitung und Durchführung der angeordneten Massnahmen notwendige Zeit eingeräumt werden.