c) Um die Frist von fünf Jahren gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG zu wahren, genügt neben dem Einreichen eines nachträglichen Baugesuchs oder der Zusicherung, dass der rechtswidrige Zustand innert nützlicher Frist beseitigt werde, bereits die Aufforderung der Behörde, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. In diesen Fällen genügt es, wenn die Frist nur gegenüber dem Verhaltensstörer, d.h. der Bauherrschaft, und nicht auch gegenüber dem Grundeigentümer gewahrt wird.28 Die Gemeinde hat die Bauherrschaft seit 2008 wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass die Lärmschutzmassnahmen umzusetzen seien. Die B.________ hat regelmässig 27 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N 13