Die nötigen Untersuchungen und die Projektierung von Lärmschutzmassnahmen kann die Gemeinde, wenn nötig, selber in Auftrag geben. Die angeordneten Massnahmen sind daher durchaus für den Vollzug mittels Ersatzvornahme geeignet. Diese dient gerade dazu, den rechtmässigen Zustand auch gegen den Willen der Grundeigentümer herzustellen. Aus diesem Grund ist es erforderlich, dass eine Wiederherstellungsverfügung auch an die Grundeigentümer gerichtet ist.