Nicht klar ist ebenfalls, welche der aufgeführten Massnahmen am Gebäude (Schallschutzfenster, seitliche Blenden bei den Balkonen, Dachfenster im Estrichgeschoss) bereits umgesetzt wurden. Der Gemeinde ist insofern Recht zu geben, dass die nötigen Lärmschutzmassnahmen im Rahmen der Erarbeitung eines Bauprojekts bestimmt werden müssen.