26 BVR 2008 S. 261, E. 3.4.1; VGE 20912 vom 17. März 2000, E. 1c 12 b) Die Wiederherstellungsverfügung muss die genaue Bezeichnung der Massnahme, welche die Pflichtigen zur Herbeiführung des rechtmässigen Zustandes zu treffen haben, enthalten. Ergeben sich die Massnahmen beispielsweise klar aus Plänen, so genügt unter Umständen ein Verweis auf diese.27