Die Gemeinde macht geltend, die in der Fertigstellungsverfügung verlangten Massnahmen seien nicht zu ungenau, vielmehr werde vorliegend erst das korrekt eingereichte Bauprojekt zeigen, welche Lärmschutzmassnahmen nötig seien. Sollte nicht innert Frist ein solches Projekt eingereicht werden, werde die Gemeinde dies selber in Auftrag geben und umsetzen. Die Bauabnahme sei am 18. Oktober 2007 erfolgt, die fünfjährige Verjährungsfrist damit noch nicht abgelaufen. Es sei schliesslich absolut realistisch, den Bau einer Lärmschutzwand innert sechs Monaten zu projektieren.