Die Beschwerdeführerin rügt, die Umschreibung der Massnahmen in der Fertigstellungsverfügung sei zu ungenau. Die in der Fertigstellungsverfügung genannten Massnahmen seien nicht geeignet, um mittels Ersatzvornahme vollstreckt zu werden. Die Erarbeitung eines Baugesuchs wie auch die bauliche Realisierung könne nur unter Mitwirkung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin erfolgen. Zudem stelle sich die Frage, ob vorliegend aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG überhaupt noch mittels Fertigstellungsverfügung vorgegangen werden könne. Zudem seien längere Fristen anzusetzen.