Der rechtswidrige Zustand im vorliegenden Fall ist allein auf das Verhalten der B.________ zurückzuführen. Diese wäre als Bauherrin verpflichtet gewesen, das Bauvorhaben entsprechend der Baubewilligung auszuführen. Dazu gehören auch sämtliche Auflagen, in diesem Falle die Umsetzung der Lärmschutzmassnahmen. Die B.________ ist daher als Verhaltensstörerin prioritär zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, d.h. zur Fertigstellung der Lärmschutzmassnahmen, zu verpflichten. Als Bauherrin ist sie dazu auch besser geeignet. Die Fertigstellungsverfügung hätte also sachgerechterweise auch an die B.________ gerichtet werden sollen.