Dafür spricht auch die Tatsache, dass sämtliche Firmen von denselben Personen beherrscht sind, sich aber gleichzeitig jeweils gegenseitig für unzuständig erklärt haben.23 Es ist weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die F.________ als Verwaltung die Stockwerkeigentümerschaft, deren Interessen sie zu vertreten hat, nicht frühzeitig informiert und die Gemeinde erst im Zusammenhang mit der Verfügung vom 25. Februar 2011 darauf hingewiesen hat, dass diese falsch adressiert sei. Die B.________ hat sich ausserdem in den Kaufverträgen mit den Stockwerkeigentümern ausdrücklich verpflichtet, die aus der Baubewilligung hervorgehenden Verpflichtungen zu erfüllen.24