d) Im Gesamtbauentscheid wird die Baubewilligung der C.________ AG als Bauherrschaft erteilt. Die Auflagen sind ebenfalls von der Bauherrschaft umzusetzen. Als Rechtsnachfolgerin der C.________ AG wäre demnach die B.________ verpflichtet gewesen, die Auflagen umzusetzen. Das Argument der B.________, die C.________ AG habe sie nicht über die Auflagen informiert, ist nicht behelflich, da diese ausdrücklich in der Baubewilligung festgehalten sind. In der Baubewilligung wird weiter auf das laufende Plangenehmigungsverfahren hingewiesen und die Möglichkeit, den Bau der Lärmschutzwand mit der SBB zu koordinieren. Davon, dass die SBB die Lärmschutzwand