Verhaltens- und Zustandsstörer können alternativ oder kumulativ zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verpflichtet werden. Die Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum.18 Sind mehrere Störer gleich fähig oder geeignet, die Störung zu beseitigen, hat nach dem allgemeinen Polizeirecht in erster Linie der Verhaltensstörer, d.h. der Bauherr, für die Beseitigung einzutreten.19 Im vorliegenden Fall ist die B.________ als Bauherrin Verhaltensstörerin, die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin Zustandsstörerin. Um die Vollstreckbarkeit der Wiederherstellungsverfügung sicherzustellen, muss die Beschwerdeführerin in jedem Fall Adressatin der Verfügung sein.