46 Abs. 2 BauG)16. Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin des Baugrundstücks ist. Sind aber Bauherrschaft und Grundeigentümer nicht identisch und ist die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so empfiehlt es sich, die Wiederherstellungsverfügung an beide zu richten, unbeachtlich allfälliger Vereinbarungen unter diesen. Wird nur gegen einen von zwei oder mehreren Störern die Wiederherstellung verfügt, ist diese Verfügung 15 BGE 1A.121/2005, E. 3.2; 122 II 65, E. 6a; 107 Ia 23, E. 2a; BVR 2008 S. 261