c) Die Wiederherstellungsverfügung ist an den Störer zu richten. Das ist grundsätzlich derjenige, der die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten er verantwortlich ist, verursacht hat, also in der Regel die Bauherrschaft (sog. Verhaltensstörer). Als Störer gilt aber auch derjenige, der über die Sache, welche den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (sog. Zustandsstörer).15 Dies ist in der Regel der Grundeigentümer, der zur Zeit des Verfügungserlasses im Grundbuch eingetragen ist (Art. 46 Abs. 2 BauG)16.