Die Fertigstellungsverfügung vom 25. Februar 2011 sei an die Verwaltung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen, wobei im Dispositiv korrekt die Stockwerkeigentümerschaft zur Wiederherstellung aufgefordert worden sei. In der Verfügung vom 8. April 2011 sei lediglich die Adresse der Verwaltung geändert worden. Die Frage, wer intern die Lärmwand zu finanzieren habe, sei privatrechtlicher Natur und vorliegend nicht relevant.