Die Gemeinde Hindelbank macht geltend, eine Wiederherstellungsverfügung habe sich in erster Linie an den Grundeigentümer zu richten, könne aber auch an die Bauherrschaft gerichtet werden. Nachdem sie von der F.________, der damaligen Verwalterin der Stockwerkeigentümer, mit Schreiben vom 23. Dezember 2008 dazu aufgefordert worden war, habe die Gemeinde ihre Schreiben an die Bauherrschaft, die B.________ AG, gerichtet. Die Fertigstellungsverfügung vom 25. Februar 2011 sei an die Verwaltung der Beschwerdeführerin gerichtet gewesen, wobei im Dispositiv korrekt die Stockwerkeigentümerschaft zur Wiederherstellung aufgefordert worden sei.