14 Schreiben der B.________ an die Gemeinde Hindelbank vom 24. Juli 2009 8 Fertigstellungsverfügung, in der die Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Baugesuchs verpflichtet wurde. Die vorliegende Fertigstellungsverfügung vom 8. April 2011 ist dagegen an die Beschwerdeführerin adressiert, per Adresse der F.________. b) Die Beschwerdeführerin rügt, die Fertigstellungsverfügung hätte sich an die B.________ richten müssen. Diese sei als Bauherrschaft Verhaltensstörerin und damit in erster Linie für die Beseitigung der Störung verantwortlich.