Die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr (BAV) wurde am 28. Juli 2005 erlassen. Darin wird festgehalten, dass eine Verlängerung der von der SBB 9 Immissionsberechnung des Büros für Bauphysik und Bauschäden I.________ vom 27. Juli 2004 (Immissionsberechnung I.________) 7 projektierten Lärmschutzwand LSW Nr. 2, die eine vollständige Abdeckung der Parzelle Nr. D.________ ermöglichen würde, zu unverhältnismässigen Kosten bei vergleichsweise geringem Nutzen führen würde. Die LSW Nr. 2 wurde daher wie projektiert, d.h. ohne Abdeckung der Parzelle Nr. D.________, genehmigt.