Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. 2. Adressatin der Fertigstellungsverfügung a) Die Parzelle Nr. D.________ grenzt direkt an die Bahnlinie Bern-Burgdorf. Die während des Baubewilligungsverfahrens durchgeführte Immissionsberechnung9 ergab einen Immissionspegel von 70,7 dBA tagsüber und 61,2 dBA nachts. Die zulässigen Immissionsgrenzwerte in der Empfindlichkeitsstufe (ES) III betragen demgegenüber 65 dBA bzw. 55 dBA. Da die Immissionsgrenzwerte damit tagsüber wie auch nachts überschritten werden, wurden im Gesamtbauentscheid vom 10. Februar 2005 die folgenden Auflagen verfügt: