Die BVE hat im vorliegenden Verfahren dieselbe Kognition wie die Vorinstanz (Art. 40 Abs. 3 BauG). Die Beschwerdeführerin konnte mit der vorliegenden Beschwerde ihre Anliegen vorbringen. Sie ist zudem selber an der Realisierung der Lärmschutzmassnahmen interessiert. Eine Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Fertigstellungsverfügung vom 8. April 2011 aus formellen Gründen würde lediglich dazu führen, dass das Verfahren vor der Gemeinde neu aufgerollt würde, höchstwahrscheinlich mit denselben rechtlichen Folgen. Eine solche Verzögerung dürfte kaum im Interesse der Beschwerdeführerin liegen.