Der F.________ musste aber aus dem Inhalt des Schreibens und der Vorgeschichte klar sein, dass das Schreiben die Stockwerkeigentümergemeinschaft betraf. Sie konnte sich bei dieser offensichtlich rechtlich relevanten Mitteilung nicht mit der Entgegennahme begnügen, sondern wäre verpflichtet gewesen, das Schreiben an die Stockwerkeigentümergemeinschaft weiterzuleiten.7 Das Schreiben der Gemeinde gilt in diesem Sinne als korrekt zugestellt. Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.