An die Stockwerkeigentümer insgesamt gerichtete Erklärungen, Aufforderungen, Urteile und Verfügungen können durch Zustellung an den Verwalter an seinem Wohnsitz oder am Ort der gelegenen Sache wirksam mitgeteilt werden (Art. 712t Abs. 3 ZGB). Dies bedeutet, dass der Verwalter grundsätzlich als Zustellungsdomizil der Stockwerkeigentümerschaft fungiert. Die Gemeinde Hindelbank hat damit ihr Schreiben vom 4. Mai 2010 zu Recht der F.________ zugestellt. Zwar hätte das Schreiben korrekterweise an die Stockwerkeigentümergemeinschaft, per Adresse der Verwaltung, adressiert sein müssen. Der F._____