c) In ihrem Schreiben vom 4. Mai 2010 erklärt die Gemeinde Hindelbank, dass sie bezüglich der nicht ausgeführten Lärmschutzmassnahmen die zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Schritte einleiten und nötigenfalls zur Ersatzvornahme schreiten werde. Gleichzeitig erteilt sie das rechtliche Gehör. Dieses Schreiben ist an die B.________ als Bauherrin und an die F.________ als Verwalterin der 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. April 1999 (BV; SR