Die Verfügung vom 25. Februar 2011 sei korrekt an die Verwaltung adressiert gewesen, der Verfügungsinhalt habe sich immer an die Stockwerkeigentümer gerichtet. Die Behauptung, die Stockwerkeigentümer seien nicht im Bild gewesen über das baupolizeiliche Verfahren, sei nicht glaubhaft, da ihnen die Problematik der Lärmschutzwände bekannt gewesen sei und sie sich bei der Gemeinde danach erkundigt hätten.