Die Gemeinde macht geltend, die Rüge der Beschwerdeführerin sei unzutreffend. Die Gemeinde habe ursprünglich die F.________ mit Kopien ihrer Schreiben bedient und sei von dieser an die B.________ verwiesen worden. Vor dem Erlass der Fertigstellungsverfügung vom 25. Februar 2011 habe sich die Gemeinde bei den Stockwerkeigentümern nach deren Verwaltung erkundigt. Die Verfügung vom 25. Februar 2011 sei korrekt an die Verwaltung adressiert gewesen, der Verfügungsinhalt habe sich immer an die Stockwerkeigentümer gerichtet.