3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, edierte die Vorakten und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Hindelbank beantragt die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2011 gab es der B.________ Gelegenheit, sich am Verfahren zu beteiligen. Die B.________ liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 wurde die B.________ von Amtes wegen als Partei am Verfahren beteiligt und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die B.________ liess sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen