Mit Fertigstellungsverfügung vom 25. Februar 2011 an die F.________ forderte die Gemeinde Hindelbank die Beschwerdeführerin auf, ein Baugesuch für die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen einzureichen. Herr H.________ erhielt als Vertreter der B.________ eine Kopie der Verfügung. Dagegen erhob die E.________ AG Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE), mit der Begründung, die Verfügung hätte an die Beschwerdeführerin, nicht an deren Verwaltung adressiert werden müssen (RA Nr. 120/2011/16). In der Folge zog die Gemeinde die Verfügung zurück und das Verfahren vor der BVE wurde abgeschrieben.