Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht ein Honorar von Fr. 3'391.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Die Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Somit hat der Kanton dem Beschwerdeführer einen Parteikostenanteil von Fr. 565.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 28. Januar 2010 wird bestätigt.